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Medienverantwortung

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Die meisten LeserInnen dürften es übersehen haben. Das Kleingedruckte in der Südtiroler Tageszeitung vom 29. August. Die Tageszeitung Dolomiten hatte ganz auf eine klare Hervorhebung verzichtet. Die Anzeige der Skigesellschaft wurde dennoch als solche entlarvt und auf Facebook gepostet.
Von
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Ursula Lüfter30.08.2013

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Kommentare

Bild des Benutzers Christoph Moar
Christoph Moar 30.08.2013, 17:32
ante scriptum: Ich staune, wie zeitnah die Salto Redaktion öffentliche Facebook Aussagen mitliest... tatsächlich ein schnelles Medium... Aber nun gut, redaktionelle Werbung (“pubblicità redazionale”) ist eine Form von verschleierter Werbung, die sich dem Leser in der Form eines normalen redaktionellen Beitrags präsentiert. Sie verschleiert dem Leser seine Natur und verhindert, dass der Leser den Inhalt als parteiisch bzw. kommerziell erkennt. Eine solche „pubblicità redazionale“ ist, mit allen anderen Formen von verschleierter Werbung, von den Berufskodizes der Journalisten und Werber verboten, sowie auch von der einschlägigen Gesetzgebung, so das Legislativdekret vom 25.01.1992, n. 74, mit dem die EU Direktive 84/450/CEE in Bezug auf irreführender Werbunug umgesetzt wurde. Verantwortlich ist im Fall von verschleierter Werbung zunächst einmal der Auftraggeber, anschließend jedoch auch der/die DirektorIn des Mediums, das die Werbung veröffentlicht hat. Es ist nämlich bereits vom Kassationsgerichtshof (Urteil 22535 vom 20.10.2006) festgehalten worden, dass der Direktor einer Zeitung die Verpflichtung hat, für die Korrektheit und Qualität der Information zu garantieren hat, was sowohl aus dem Kollektivvertrag der Journalisten als auch aus dem obigen D.Lgs 74/1992 (mittlerweile Art. 23 des Verbraucherschutzgesetz). Der Kollektivvertrag sagt zum Beispiel in Art. 44 ganz klar: “Allo scopo di tutelare il diritto del pubblico a ricevere una corretta informazione, distinta e distinguibile dal messaggio pubblicitario e non lesiva degli interessi dei singoli, i messaggi pubblicitari devono essere chiaramente individuabili come tali e quindi distinti, anche attraverso apposita indicazione, dai testi giornalistici.” Das Ziel ist dabei stets, dass der/die LeserIn vor verschleierter Werbung geschützt werden müssen. Der Zeitung wird auferlegt, dass die Werbung klar und unmittelbar als solche erkenntlich sein muss, mittels eindeutiger grafischer Merkmale (“rendere la pubblicità chiaramente riconoscibile come tale mediante l’adozione di modalità grafiche di evidente percezione”). Ein Zeitungsdirektor müsste demnach prüfen, 1) Ob die Werbung leicht als solche erkennbar ist; 2) Werbung von redaktionellen Content durch eindeutige grafische Unterschiede differenzieren; 3) Wo er/sie Werbung in einem redaktionellen Text erkennt, dessen Veröffentlichung nicht gestatten, da ansonsten die Sanktionen der Berufskammer greifen. Aber von dieser ganzen Juristerei mal abgesehen, gibt es ein noch viel einleuchtenderes Argument gegen verschleierter Werbung, in dem peinlichen Moment wo sie auffliegt: Wer Schleichwerbung betreibt, riskiert einen immensen Imageverlust. Unternehmerisch eine für die Sextener Dolomiten AG sehr gewagte Entscheidung.
Bild des Benutzers Hartmuth Staffler
Hartmuth Staffler 30.08.2013, 18:46
Ich glaube nicht, dass mit der Schleichwerbung ein Imageverlust verbunden ist. Südtirols Zeitungen, allen voran die Dolomiten, sind voll von Schleichwerbung, wobei in der Regel nicht direkt, sondern indirekt durch Werbe- oder Druckaufträge gezahlt wird. Die Leser haben bisher alles geschluckt und werden es auch weiterhin tun.
Bild des Benutzers Matthias Mühlberger
Matthias Mühlberger 02.09.2013, 17:53
ist doch schon lange gängige praxis im hause athesia: wer bei stol wirbt bekommt in der dolomiten nen artikel und umgekehrt. wer nicht wirbt riskiert totgeschwiegen zu werden - mal ein bisschen überspitzt formuliert.
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