Alessandro Urzì
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Schule

Eingeschränkte Meinungsfreiheit

Südtirols Schulländesräte behaupten allen Ernstes, dass eine Lehrperson auch privat nicht für die Legalisierung der leichten Drogen eintreten darf.

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Kommentare

Bild des Benutzers Michl T.
Michl T. 21.05.2020, 17:08

was der Leghista da sagt (anscheinend auch für "du Philipp" und Alfreider? haben die das wirklich im Wachzustand gelesen??) ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Das ist dem Vettorato seine eigene Meinung und die darf er haben. Die freie Meinungsäußerung in der Freizeit zur Legalisierung leichter Drogen ist jedenfalls für jedermann
1. verfassungsmäßig gedeckt, da kann er noch so im Quadrat springen und
2. sogar viel harmloser, als das was seine Brüder im Geiste so vom Stapel lassen. Für Leghisti in der Regierung gelten offenbar nicht die Regeln für "comportamenti che possano nuocere agli interessi o all’immagine della pubblica amministrazione"? Denn als LR ist er (so wie Salvini als damaliger Innenminister) Teil der Exekutive und oberster Dienstherr über "seinen" Teil der öffentlichen Verwaltung.
dass es ihm lei nit zu bled isch. Aber Scham setzt ein Mindestmaß an Intellekt und Anspruch an sich selbst voraus.

Bild des Benutzers Manfred Gasser
Manfred Gasser 21.05.2020, 19:48

Das ist schon mal ein guter Anfang auf dem langen Weg.......... nach China. ;-)
Und mit der Corona-App gibt's bald den nächsten Schritt.

Bild des Benutzers Massimiliano Rausa
Massimiliano Rausa 22.05.2020, 00:20

È talmente evidente che questa cosa non ha senso..
Mah!
Spero proprio che non finisca qui.

Bild des Benutzers Frank Fink
Frank Fink 22.05.2020, 10:41

Ich finde diesen Artikel etwas eigenartig. Dass gewisse Berufe die Meinungsfreiheit einschränken ist ja nichts neues. Deartige Verhaltenskodizes gibt es ja in mehreren Berufsgruppen, z.B. auch für die Polizei und ich nehme an, auch für Richter. Ich habe jetzt nur mal eine schnelle Google-Suche gemacht. Für Mitarbeiter des österreichischen Innenministeriums gelten z.B. folgende Regeln:
Die „allgemeine“ Verhaltenspflicht nimmt auch auf das außerdienstliche Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bezug. Auch Handlungen im privaten Umfeld können daher als der dienstlichen Sphäre zugehörig beurteilt werden. Private Verhaltensweisen entspringen dabei nicht einer gesonderten Verpflichtung zur Wahrung des „Standesansehens“, ondern sind auf die Ausübung der dienstlichen Aufgaben gerichtet. So kann das Eingehen hoher, die Zahlungsfähigkeit in Frage stellender hoher Schulden im privaten Bereich negative Rückschlüsse auf die Amtsführung als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Innenressorts zulassen. (https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/korruptionspr...) Nehmen wir vielleicht ein anderes Beispiel: Würden Sie wollen, dass der Lehrer Ihrer Kinder für die Legalisierung von Waffen, die Wiedereinführung der Todesstrafe oder für die Rechte von Kinderschändern auf die Straße geht, bzw. dort gesehen wird? Natürlich sind das extreme Beispiele, um den Sinn einer derartigen Regel zu erklären. Wo die Grenze anfängt und wo sie aufhört ist eben nicht so einfach zu definieren und kann man natürlich diskutieren, aber gleich einen Artikel darüber zu schreiben, dass damit Grundrechte verletzt würden, erscheint mir dann doch etwas zu weit hergeholt zu sein.

Bild des Benutzers Manfred Gasser
Manfred Gasser 22.05.2020, 15:39

Artikel zu schreiben scheint mir doch der beste Weg eine öffentliche Diskussion zu beginnen, oder wie, wer und wo soll sonst darüber diskutiert werden?
Und mir persönlich ist es sehr wichtig die Meinung anderer zu lesen, und meine kundtun zu dürfen, solange alles im Rahmen bleibt, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.

Bild des Benutzers Peter Grünfelder
Peter Grünfelder 26.05.2020, 11:05

Es wäre vernünftig und angebracht, die Dinge beim Namen zu nennen. Das tut Alessandro Urzì in seiner Anfrage im Landtag vom 19. März dieses Jahres offensichtlich nicht; und genauso nicht tut es der Landesrat für die Schule in italienischer Sprache Giuliano Vettorato in seiner Antwort. Denn beide sprechen von “droga”, was ein sehr vager Sammelbegriff ist. Man kann damit die verschiedensten Nahrungs- Genuss- Heil- und Betäubungsmittel bezeichnen. Pfeffer und Muskatnuss, Alkohol und Kaffee, Pillen fürs Schlafen oder fürs Wachsein, Opium zum träumen und Kokain zum Handeln... das alles und noch viele andere Substanzen sind „droga“.

Der Cannabis Social Club, der im Bericht von C. Franceschini erwähnt wird, berät und betreut Patienten, die Cannabis-Präparate zu sich nehmen: ebenfalls eine „droga“, wenn man sie schon so nennen will. Tatsächlich geht es aber um eine Pflanze, die seit Jahrtausenden bekannt ist und als Heilmittel genutzt wird. Ihre Moleküle haben offensichtliche und mehrmals durch Studien und Erfahrungen bewiesene positive Wirkungen bei der Behandlung vieler Krankheiten, insbesondere chronische und neurodegenerative Krankheiten wie Multiple Sklerose, Tourette-Syndrom, Epilepsie und besonders in der Schmerztherapie, wie auch bei psychologischen Störungen.

Die Südtiroler Landesregierung hat mit dem Beschluss 290/2018 zur Modalität für die Verschreibung und die Abgabe von medizinischem Cannabis bereits erste Schritte in die richtige Richtung gemacht; leider gibt es aber immer noch Patienten die große Schwierigkeiten haben, an ihre gewünschte Therapie heranzukommen.

Dafür setzt sich er CSC ein und wer immer sich genauer informieren will, ist willkommen im Sitz der Patientenvereinigung in der Dantestr. 2 in Bozen. http://www.cannabissocial.eu

In der Anfrage/Antwort ist von „legalizzazione“ die Rede. In einem freien Staat soll keine Person für seine Meinungen bestraft oder benachteiligt werden. Davon gehen wir aus und deshalb sprechen wir uns auch offen dafür aus: es bedarf tatsächlich einer Legalisierung und einer endgültigen Anerkennung der Cannabis Pflanze, wie es in mehreren Ländern bereits der Fall ist.

Alessandro Urzì
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