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Studierende

Kurzfristigkeit und Rechtsunsicherheit

Der Vorsitzende der Südtiroler Hochschülerschaft Matthias von Wenzl über die Rückreise von Südtiroler Studenten: Er kritisiert die kurzfristige und unsichere Rechtslage.
Von
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Valentina Gianera11.12.2020

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Kommentare

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Alex Guglielmo 11.12.2020, 12:29

Sehr geehrter Herr Von Wenzel, woran machen Sie diesen Sonderstatus fest? An den „esigenze di studio“ in Art. 6, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8, Abs. 7? Sind diese „esigenze die studio“ näher konkretisiert worden? Gelten diese für IN Italien Studierende oder italienische Studierende?

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Julian Nikolaus Rensi 11.12.2020, 19:29

Die „esigenze di studio“ müssen gar nicht zu sehr konkretisiert werden, sonst fällt noch zu viel raus. Es dürfte auch keine Interpretationsschwierigkeiten geben, wenn man sie nicht bewusst sucht; Unklarheiten könnte es höchstens für besonders atypische Fälle geben, die man ohnehin nicht taxativ anführen könnte. Im Lichte der Erfahrung, die man hierzulande in den vergangenen Monaten gemacht hat, fallen unter „Studiengründe“ alle möglichen Tätigkeiten im Rahmen eines Studiums - Ablegen einer Präsenzprüfung, Teilnahme an einer Präsenzlehrveranstaltung und selbst die bloße Tatsache, an einer Universität immatrikuliert zu sein, welche sich in einem (in diesem Fall unter Liste C der Anlage Nr. 20 angeführten) ausländischen Staat befindet (die „esigenza“ bezöge sich hier etwa auf das Bedürfnis, an spezifische Lehrunterlagen zu gelangen usw., oder, weil man zuhause in Südtirol kein Netz hat für die Fernlehre). Eine allgemeine Formulierung wurde ja bewusst gewählt, so wie in Hinblick auf die gleichermaßen unpräzisen „esigenze lavorative“.

Es ist auch überhaupt nicht strittig, dass Studierende nach dem 21. Dezember weiterhin statt der Verpflichtung, sich in zweiwöchige Isolation zu begeben, einen negativen Test vorlegen dürfen. Das wird von keiner Seite praktisch angezweifelt und ist auch rechtlich gut untermauert (Art. 8 Abs. 6, b) und der von Ihnen genannte Art. 8 Abs. 7, beides eben in Verbindung mit Art. 6, Abs. 1 d) sind hier einschlägig). „Sonderstatus“ ist natürlich relativ, nicht nur für Studierende gilt eine solch „privilegierte“ Behandlung. Die Anlage zum vorgesehenen Einreiseformular fasst die Tragweite des „Sonderstatus“ sehr gut zusammen: „Wer sich allerdings zwischen dem 21. Dezember 2020 und dem 6. Januar 2021 in diesen Ländern (gemeint sind die der Liste C) aus nicht notwendigen Gründen (Arbeitsgründe, dringende Notwendigkeit, Gesundheitsgründe, Studiengründe, Rückkehr zum Domizil/zur Wohnstätte/zum Wohnsitz) aufhält oder diese durchquert, muss sich nach der Einreise in Italien in Isolation auf Vertrauensbasis begeben und der Gesundheitsüberwachung unterziehen. Die Begründung „Rückkehr zum Domizil“ wird nicht auf Personen angewandt, die aus Italien ausgereist sind, um aus nicht notwendigen Gründen (z.B. Tourismus, Familienbesuch) in ein Land der Aufstellung C einzureisen.“ Die Regel bezieht sich folglich - doch das ergibt sich auch aus der direkten Lektüre des DPCM - sowohl auf italienische Staatsangehörige, die zum Stichtag 21.12.20 im Ausland studieren, als auch auf ausländische Staatsangehörige, die in Italien studieren und aus Studiengründen im fraglichen Zeitraum ausreisen und (bis 6. Jänner) wieder einreisen. Im Kern will das Dekret ja nur Urlaube verhindern, alles Übrige stellt im Falle einer Kontrolle kaum ein Problem dar. Faktisch stellt sich die Frage sowieso nur in eine Richtung, die allerwenigsten Studierenden werden nach dem 21. Dezember einreisen, um dann vor dem 6. Jänner wieder auszureisen und nochmals einzureisen. Ein reales Problem stellt für die Südtiroler*innen, die im Ausland studieren, eher die restriktive Einreise- bzw. Rückreisepolitik ihres jeweiligen Ziellandes dar. Konkret sei Österreich genannt.

Bild des Benutzers Alex Guglielmo
Alex Guglielmo 11.12.2020, 23:25

Danke für die Erläuterungen und die Aufklärungsarbeit der sh.asus zu diesem Thema!

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