Durnwalder, Luis
Othmar Seehauser
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corte dei conti

Un’altra condanna per Luis Durnwalder

La Corte dei Conti ha stabilito che l’ex Landeshauptmann dovrà risarcire la Provincia di Bolzano per un totale di 270 mila euro.
Von
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Elisa Brunelli27.07.2023

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Kommentare

Bild des Benutzers Josef Fulterer
Josef Fulterer 28.07.2023, 06:07

Dieser Kommentar wurde entfernt. Bitte Unterstellungen dieser Art unterlassen (auch aus Eigenschutz)

- Salto-Community-Management

Bild des Benutzers Günther Alois Raffeiner
Günther Alois Raffeiner 28.07.2023, 06:28

Kommentar entfernt, Reaktion auf gelöschten Kommentar

- Salto-Community-Management

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rotaderga 28.07.2023, 07:37

Ich glaube dass Richter und Staatsanwälte nicht Watten können. Weil sonst hätte der Luis gewinnen müssen. (ENA)

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△rtim post 28.07.2023, 11:23

Der Artikel ist tendenziell, missverständlich. Es war die (formale) Buchführungpraxis Durnwalders, ein Konto sowohl für repräsentative als auch für persönliche Ausgaben zu nutzen, das zu seiner Verurteilung geführt hat und nicht - so auch das Urteil - dass er sich persönlich oder gar mit Vorsatz bereichert hätte. Durnwalder hätte ansonsten wohl kaum selbst alle Belege und Buchungen so akribisch festgehalten, obwohl er das damals in dieser Form gesetzlich gar nicht musste (vgl. a: Praxis in Trient), um sich damit selbst zu belasten.

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Peter Duregger 28.07.2023, 13:00

Aus dem Artikel lese ich heraus, als ob Luis Durnwalder sich diese beträchtliche Geldsumme angeeignet hätte. Das ist falsch. Gegenstand ist nur seine Handhabung des Fonds.

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△rtim post 29.07.2023, 12:32

Grundlage für dieses Verfahren beim Rechnungshof ist die rechtskräftig Verurteilung in Rom wegen Unterschlagung, Art. 314 StGB i.d.g.F., Ges. v. 26. April 1990, Nr. 86,:
"Articolo 1
1. L’art. 314 del codice penale è sostituito dal seguente: «Art. 314. (Peculato). - Il pubblico ufficiale o l’incaricato di un pubblico servizio, che, avendo per ragione del suo ufficio o servizio il possesso o comunque la disponibilità di denaro o di altra cosa mobile altrui, se ne appropria, è punito con la reclusione da tre a dieci anni. Si applica la pena della reclusione da sei mesi a tre anni quando il colpevole ha agito al solo scopo di fare uso momentaneo della cosa, e questa, dopo l’uso momentaneo, è stata immediatamente restituita»."
Vorangehende Instanzen sprachen ihn, aufgrund des Mangels des konstitutiven, subjektiven Elements bei der Taterfüllung von Aneignung, noch frei.

Durnwalder, Luis
Othmar Seehauser
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