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Ich glaube dass Richter und Staatsanwälte nicht Watten können. Weil sonst hätte der Luis gewinnen müssen. (ENA)
Der Artikel ist tendenziell, missverständlich. Es war die (formale) Buchführungpraxis Durnwalders, ein Konto sowohl für repräsentative als auch für persönliche Ausgaben zu nutzen, das zu seiner Verurteilung geführt hat und nicht - so auch das Urteil - dass er sich persönlich oder gar mit Vorsatz bereichert hätte. Durnwalder hätte ansonsten wohl kaum selbst alle Belege und Buchungen so akribisch festgehalten, obwohl er das damals in dieser Form gesetzlich gar nicht musste (vgl. a: Praxis in Trient), um sich damit selbst zu belasten.
Aus dem Artikel lese ich heraus, als ob Luis Durnwalder sich diese beträchtliche Geldsumme angeeignet hätte. Das ist falsch. Gegenstand ist nur seine Handhabung des Fonds.
Grundlage für dieses Verfahren beim Rechnungshof ist die rechtskräftig Verurteilung in Rom wegen Unterschlagung, Art. 314 StGB i.d.g.F., Ges. v. 26. April 1990, Nr. 86,:
"Articolo 1
1. L’art. 314 del codice penale è sostituito dal seguente: «Art. 314. (Peculato). - Il pubblico ufficiale o l’incaricato di un pubblico servizio, che, avendo per ragione del suo ufficio o servizio il possesso o comunque la disponibilità di denaro o di altra cosa mobile altrui, se ne appropria, è punito con la reclusione da tre a dieci anni. Si applica la pena della reclusione da sei mesi a tre anni quando il colpevole ha agito al solo scopo di fare uso momentaneo della cosa, e questa, dopo l’uso momentaneo, è stata immediatamente restituita»."
Vorangehende Instanzen sprachen ihn, aufgrund des Mangels des konstitutiven, subjektiven Elements bei der Taterfüllung von Aneignung, noch frei.